Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt, oder wenn die Ware ausgeliefert worden ist.
1. Angebot
Unsere Angebote sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Unsere Lieferungen und Leistungen sind in Warenbeschreibungen, wie z.B. Prospekten, technischen Märkblättern, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen u.ä. beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibung beinhaltet keine Zusicherung von Eigenschaften. Proben gelten als Durchschnittsmuster.
Anwendungstechnische Hinweise, Beratungen und Empfehlungen, die wir in Wort oder Schrift zur Unterstützung des Käufers, Empfängers oder Verarbeiters geben, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unentgeltlich und unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis oder eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise, Beratungen und Empfehlungen entbinden den Käufer, Empfänger und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu überzeugen. Für die richtige Auswahl der Materialsorten und -mengen ist allein der Käufer verantwortlich. Aus der Erteilung von technischem Rat durch unsere Mitarbeiter haften wir nicht.
2. Lieferung und Abnahme
Bei Abholung erfolgt die Auslieferung im Werk, sonst an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt wie Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Lieferanten, Transportstörungen, Arbeitsausstand und ähnliches berechtigen uns zu einem entsprechenden Hinausschieben des Liefertermins oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Betriebsstörungen gleich welcher Art sind wir berechtigt, Ersatzlieferungen aus anderen Lieferwerken vorzunehmen. Eine dadurch etwa entstehende Mehrfracht ist vom Käufer zu tragen.
Folgen unrichtiger und/oder-unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung außerhalb des Werkes muss das Fahrzeug die vereinbarte Stelle ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Eventuell entstehende Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, das Material abzunehmen und den Empfang zu bestätigen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheines wird unser Lieferverzeichnis als richtig anerkannt.
Bei Abholung durch den Abnehmer ist das auf der Verladestelle ermittelte Maß bzw. Gewicht für die Berechnung allein maßgebend. Bei Frankolieferung steht es dem Käufer frei, die ankommenden Sendungen auf dem Fahrzeug auf das richtige Maß zu prüfen , wobei ein Zuschlag von 5% für Einrüttelung auf dem Transport zugegeben werden muss, soweit die Ware nach Kubikmeter berechnet wird. Erfolgt ein Nachmaß an der Abladestelle auf dem Fahrzeug nicht, ist die an der Verladestelle festgestellte Menge des Lieferscheines allein maßgebend.
Verweigert der Käufer die Annahme, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages - unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen - verlangen, soweit nicht der Käufer den Nachweis führt, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Materials und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit der Wirkung für und gegen alle. Und gegenüber gelten die Käufer untereinander als bevollmächtigt, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärung mit Wirkung für und gegen alle abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr geht über mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werksgeländes oder Auslieferungslagers, und zwar auch bei Lieferung frei Bestimmungsort oder bei Anlieferung in eigenen Fahrzeugen. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen haben.
Bei Bestellung auf Abruf geht die Gefahr mit der Bereithaltung der Ware für den Käufer über. Für Schäden und Verluste, die nach dem Gefahrenübergang entstehen, sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel oder durch fremde Rückstände in Fahrzeugen oder durch unsachgemäßes Verladen des Frachtführers beim Beladen entstehen.
4. Gewährleistung
Wir leisten für Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Unsere Gewährleistung bezieht sich auf die Beschaffung der Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Dennoch ist jede weitere Haftung ausgeschlossen. Bei Verkauf nach Muster gewähren diese eine fachgerechte Probemäßigkeit.
Unsere Gewährleistung setzt voraus:
4.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen der Erzeugnisse am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft wird; bei Abweichung hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen und Sorge dafür zu tragen, dass jede Verarbeitung unterbleibt.
4.2 Mängelrügen sind nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu erheben. Beanstandungen hinsichtlich der Stückzahl können nur innerhalb 3 Tage nach Gefahrenübergabe geltend gemacht werden.
4.3 Die Mängelrügen muss eindeutige Angaben über Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, den Liefertag sowie darüber enthalten, von welchem Werk oder Lager und aus welcher Lieferung das Erzeugnis stammt.
4.4 Beanstandete Erzeugnisse dürfen nicht verarbeitet werden
Beanstandung der Stückzahl und des Liefervolumens können nur auf Grundlage von amtlichen Feststellungen erfolgen. Im Übrigen gilt die in unserem Werk festgestellte Stückzahl und Menge. Bei gewaschenen Betonzuschlägen gewährleisten wir die normgerechte Herstellung gemäß DIN 4226. Für über den Normzweck der DIN 4226 hinausgehende Beanspruchung des Materials, insbesondere durch den Einsatz von Taumitteln, übernehmen wir keine Haftung.
Nicht güteüberwachte und keiner Norm unterliegende Produkte wie Mauer-und Feinsand, Berg- und Füllkiese und dergleichen werden in der Qualität geliefert, wie sie dem natürlichen Vorkommen entspricht. Eine Haftung für besondere Anforderungen an diese Produkte ist nicht gegeben.
Mischkies wird darüber hinaus stets ohne Gewähr für die Kornzusammensetzung geliefert.
Nicht offensichtliche Mängel und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Materialsorte oder -menge sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung, zu rügen.
Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt das Material als genehmigt. Dem Käufer stehen in diesem Falle Ansprüche, gleich welcher Art, nicht zu. Dasselbe gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person das Material vermengt, verändert oder vermengen lässt, obwohl er/sie den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen.
Bei formgerechten und begründeten Beanstandungen schreiben wir dem Käufer nach seiner Wahl den Minderwert gut oder ersetzen die mangelhafte durch einwandfreie Ware. Bei Fehlschlag der Ersatzlieferung kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, 6 Monate nach Gefahrenübergang.
5. Haftung aus sonstigen Gründen
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der uns künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, da die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
Der Käufer kann die gelieferte Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern, es sei denn, er hätte den Anspruch aus der Weiterveräußerung bereits im Voraus an einen Dritten abgetreten. Für die Weiterveräußerung gelten im Übrigen die noch folgenden Vereinbarungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitet Ware gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit nicht gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines etwaigen Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswert zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 30%. Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung wird von uns bestimmt.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, da die Forderungen entsprechend den vorstehenden Regelungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls die gelieferte Ware gepfändet wird oder dritte Personen an der Ware Rechte irgendwelcher Art geltend machen.
Wir ermächtigen den Käufer widerruflich zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Von unserem eigenen Einziehungsrecht werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind zu dieser Anzeige schon jetzt ermächtigt.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unseren Forderungen und mehr als 30%, sind wir insoweit auf verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen au den Käufer über.
7. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen haben in Bar und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wir gewähren 3% Skonto bei Banklastschrift und 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Warenwert ohne Palettierungs- und Verpackungskosten und ohne Fracht. Wir behalten uns jedoch in Ausnahmefällen das Recht vor, andere Zahlungsziele zu vereinbaren.
Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen aus allen Rechtsgeschäften sofort fällig. Alle gewährten Rabatte und Bonifikation verfallen. Außerdem erlischt eine etwaige Berechtigung des Käufers, bei anderen Lieferwerken, die nicht uns gehören, zu unseren Lasten Waren zu beziehen.
Die Einbehaltung des Betrages fälliger Rechnungen wegen eines Gegenanspruches aus einem anderen Vertragsverhältnis ist nicht statthaft. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Die Entgegennahme von Schecks, Wechseln, Abtretungen usw. erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen dabei zu Lasten des Käufers. Für den ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung.
Eingehende Zahlungen können wir, auch bei entgegenstehenden Zahlungsvermerken des Käufers, nach unserer Wahl auf eventuell bestehende andere Verpflichtungen des Käufers in Anrechnung bringen.
Auf Verlangen hat der Käufer für alle entstandenen oder bei entsprechenden Bestellung noch entstehenden Verbindlichkeiten geeignet und ausreichend Sicherheiten zu gewähren. Weigert er sich oder sehen wir die angebotenen Sicherheiten nicht als ausreichend an, können wir die sofortige Begleichung aller offene Verbindlichkeiten verlangen und außerdem vom Vertrag zurücktreten.
Zur Annahme von Zahlungen sind nur Personen mit von uns ausgestellter schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
8. Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder vom Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10. Verschiedenes, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit der anderen Vereinbarungen.
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist das Werksgelände des Lieferwerks. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Firmensitz, unserer Hauptverwaltung oder der Sitz des Lieferwerkes zuständige Zivilgericht.
